Satzung

SATZUNG DER BLASMUSIK NEUENGRÜN/SCHLEGELSHAID

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: "Blasmusik Neuengrün/Schlegelshaid e.V."

Er hat seinen Sitz in Neuengrün.
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Vereinslokal ist das Gasthaus Kremer (Beck) in Schlegels­haid.     

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung des heimat­lichen Brauchtums, der Volksmusik, sowie die Förderung der Jugendarbeit.

(2)Diesen Zweck verfolgt er durch:

a)regelmäßiges Proben

b)Veranstaltungen von Konzerten und Platzmusiken

c)Mitwirken bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art

d)Teilnahme an Musikfesten

(3)Der Verein lehnt jegliche Bestrebung und Bindung politischer, klassentrennender und konfessioneller Art ab.

 

§ 3 Zusammensetzung des Vereins

Der Verein besteht aus:

(1)aktiven Mitgliedern

(2)passiven Mitgliedern

(3)Ehrenmitgliedern

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Beginn der Mitgliedschaft

a)Mitglied des Vereins kann jede Person werden

b)aktiv kann nur derjenige werden, der die Voraussetzung und Fähigkeit zum Mitspielen hat.

Darüber entscheidet der Musikleiter.

Die vereinsübliche Tracht ist auf eigene Kosten anzuschaffen.

(2)Aufnahme:

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche An­meldung beim Vorstand, dieser hat darüber zu entscheiden.

(3)Beendigung der Mitgliedschaft:

a)Die Mitgliedschaft endet:

-mit dem Ableben des Mitgliedes,

-durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,

-durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann erfolgen:

-wegen unehrenhaften Verhaltens,

-wegen Handlungen, die geeignet sind, den Ruf des Ver­eins zu gefährden und zu schädigen,

-wegen nicht bezahlter Beiträge, trotz wiederholter Mahnung

b)Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf finanz­ielle Entschädigung.

c)Über einen evtl. Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.

§ 5 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten des Vereins.

(1)Jedes Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt und ab dem 18. Lebensjahr zu jedem Amte wählbar.

(2)Jedes Mitglied, das innerhalb der näheren Umgebung wohnt, hat
Anspruch auf ein Ständela bei Jubiläen (Hochzeit, Silberhoch­zeit, usw.) und an Geburtstagen (5o, 60, 7o, 75, 80, danach alle Jahre).

(3)Bei Beerdigung eines aktiven Mitgliedes ist es eine Selbst­verständlichkeit, dass ihm musikalisch das letzte Geleit gegeben wird. Bei passiven Mitgliedern erfolgt vorherige Absprache mit den Angehörigen.

(4)Eine Kranzniederlegung erfolgt generell bei jedem Mitglied.

(5)Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.

(6)Jedes aktive Mitglied des Vereins hat die Pflicht, die Proben pünktlich zu besuchen und dem Dirigenten unbedingt Folge zu leisten.

(7)Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Generalver­sammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Der Beitrag wird jährlich eingeholt.

Aktive Mitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

(1)Personen, die sich um die Volksmusik oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Vor­standschaft zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. Die Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(2)Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

 

§ 7 Vereinsvermögen

Das Vermögen besteht aus dem Inventar und dem Kassenbe­stand

Die seit Vereinsgründung im Jahr 1987 dem Verein zur kostenlosen Nutzung überlassenen Gegenstände (Verstärkeranlage, große Trommel, Bombardon)

gehen ins Vereinsvermögen über.

Der Verein ist für die Beschaffung des Notenmaterials zuständig.

Jedes Mitglied, das vereinseigene Gegenstände zur Verfügung hat, ist für diese verantwortlich und haftet für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

(1)Die Organe des Vereins sind:

a)die Generalversammlung

b)die Vorstandschaft

(2)Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung bzw. Ver­sammlung zu verlesen.

 

§ 9 Generalversammlung

(1)Die Generalversammlung findet einmal jährlich, und zwar im 1. Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand wenigstens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesord­nung einberufen. Anträge an die Generalversammlung sind
spätestens drei Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

(2)Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, ist dieser verhindert, so wird die Leitung vom 2. Vorsitzenden übernommen.

Sie ist ohne Rücksicht auf die anwesende Zahl der Mitglie­der beschlussfähig.

(3)Die Generalversammlung ist zuständig für:

a)die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts

b)die Entlastung der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

c)die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d)die Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

e)die Aufstellung und Änderung der Satzung

f)Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern        

g)die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat

h)die Auflösung des Vereins

 

§ 10 Die Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus:

-1. Vorsitzenden

-2. Vorsitzenden

-3. Vorsitzenden

-Hauptkassier

-2. Kassier

-Schriftführer

-2. Schriftführer

-Musikleiter

-Chorführer

-3 Beisitzern (aktive Musiker)

-2 Beisitzern (passive Mitglieder)

 

(2)Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden nach Bedarf ein­berufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen.

(3)Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

(4)Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,

(5)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3.Vorsitzende, wobei jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird, von der aber der 2.und der 3.Vorsitzende nur Gebrauch machen dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Dies gilt nur für das Innenverhältnis.

Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

(6)Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zu­ständig ist.

 

 

§ 11 Befugnisse der Mitgliederversammlung

(1)Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf von der Vorstand­schaft angesetzt.

(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf Wunsch von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

(3)Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig.
Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

 

(4)Über alle Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ebenfalls ein Protokoll anzufertigen, welches vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter­zeichnen ist.

 

§ 12 Wahlen

(1)Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2)Sämtliche Vorstandsmitglieder können durch Stimmzettel oder durch Handzeichen (müssen alle einverstanden sein) gewählt werden.

(3)Bei allen Vorstandsmitgliedern gilt die einfache Stimmenmehrheit.            

(4)Der Musikleiter und der Chorführer können nur von den aktiven Mitgliedern gewählt werden.

 

§ 13 Geschäftsführung

(1)Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende.

Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.
Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

(2)Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre tatsächlichen (nachweislichen) Aufwendungen vergütet.

 

§ 14 Kassenführung

(1)Die Kassenführung erledigt der Hauptkassier.
Er ist berechtigt:

a)Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen

b)alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen

(2)Der Kassier fertigt zum Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss an, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

(3)Die Kassenprüfer haben die Kassenführung zu prüfen und der Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben.

 

§ 15 Satzungsänderungen

(1)Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied spätestens drei Tage vor der Generalversammlung gestellt werden.

(2)Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(3)Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

 

§ 16 Einnahmen

(1)Die Mitgliedsbeiträge, die Einnahmen aus den unter § 5 (2) bezeichneten Ständela, sowie alle anderen Einnahmen fließen dem Verein zu.

(2)Bei sonstigen Zuwendungen ist abzuklären, ob diese dem Verein oder den Musikern gehören sollen.

(3)Die aktiven Musiker erhalten vom Verein eine angemessene Entschädigung

 

§ 17 Vereinsabzeichen und Tracht

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, das Vereinsab­zeichen, sowie bei öffentlichen Auftritten, die vereins­übliche Tracht zu tragen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2)Weiterhin kann der Verein aufgelöst werden, wenn die Zahl seiner Mitglieder auf 5 gesunken ist. Diese entscheiden dann über den Wiederaufbau des Vereins.

(3)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Wallenfels-Neuengrün, den 11. Juli 2009